Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen vom 01.04.2010
I. Vertragsabschluß
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
3. Gewichts- und Maßangaben in Angeboten, Musterbüchern und sonstigen Drucksachen sind unverbindlich. Abweichungen sind nach DIN bzw. gängiger Praxis zulässig.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte durch den Käufer bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Für vorzeitige Zahlung gewähren wir einen aus dem Angebot bzw. der Rechnung zu ersehenden Skontosatz.
2. Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Davon unberührt bleibt unser Recht, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenes Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
3. Die Annahme von Akzepten bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Wechsel und Schecks werden zur Zahlung angenommen. Akzepte müssen an einem Landeszentralbankplatz zahlbar gestellt sein.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils gelten gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
5. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7. In den Fällen der Ziff. 3 und 4 können wir die Einziehungsermächtigung (IV.4c) widerrufen und für noch ausstehende Lieferung Vorrauszahlungen zu verlangen.
8. Die in Ziff. 3 bis 5 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
9. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
III. Sicherheiten
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Erfolgt die Regulierung der Forderung im Scheck-Wechsel-Verfahren, bleibt der Eigentumsvorbehalt, unabhängig von der Scheckzahlung, bis zur Einlösung des Wechsels bestehen. Die Zahlung gilt bei Annahme eines Wechsels oder Schecks erst mit Einlösung als erfolgt.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorgehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Klausel II. 7. genannten Fällen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, obwohl wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Lieferung erfolgt ab Lager, welches auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Hatzfeld. Für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist, soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, der Gerichtsstand Frankenberg bzw. Marburg.
VI. Lieferfristen, Liefertermine
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten – wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung inoder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB.
4. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
VII. Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
Die Gefahr des zufälligen Verlusts und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Verlusts und der zufälligen Verschlechterung der Waren sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn er Käufer im Verzug der Annahme ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5% des Lieferwertes pro angefangene Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
VIII. Gewährleistung
1. Soweit keine unabdingbaren längeren gesetzlichen Gewährleistungsfristen bestehen, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der waren an den Kunden oder Spediteur.
2. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Die Mangelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 BGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so uns ist hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht dazu, welches dieser Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir den Ersatz der hieraus entstandenen Kosten vom Käufer verlangen.
9.In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebsicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vor dessen Durchführung, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für die Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
2. Wird die Ware in vom Käufer vorgeschriebener Ausführung hergestellt oder geliefert, so übernimmt der Käufer die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben können, zu befreien.
3. Werden Waren hergestellt, auf die der Käufer selbst Schutz- oder Urheberrechte oder Lizenzen von Dritten besitzt, so ist der Käufer verpflichtet, uns dies spätestens bei Abschluss des ersten Auftrages mitzuteilen. Geschieht dies nicht, sind Ansprüche uns gegenüber insoweit ausgeschlossen, als sie Lieferungen durch uns an Dritte betreffen, die vor dem Eingang einer entsprechenden Mitteilung bei uns ausgeführt worden sind.
X. Werkzeuge und Modelle
1. Soweit der Käufer solche zur Verfügung stellt, sind diese kostenfrei einzusenden. Sie lagern auf Gefahr des Käufers; uns obliegt nicht die Verpflichtung sie zu versichern. Wir sind berechtigt, eingesandte Werkzeuge und Modelle zu ändern soweit dies aus technischen Gründen oder zwecks Verminderung des Risikos notwendig erscheint, unbeschadet der Haftung des Käufers für die richtige Konstruktion und die dem Verwendungszweck sichernde Ausführung. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz trägt der Käufer. Wir sind berechtigt, nichtbenötigte Werkzeuge jederzeit zurückzusenden. Ist uns deren Rücksendung nicht möglich und kommt der Käufer unserer Aufforderung nicht nach oder sind seit der letzten Verwendung 2 Jahre vergangen, sind wir berechtigt, die Werkzeuge und Modelle zu vernichten. Sämtliche Kosten, welche durch diese Einrichtungen erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
2. Werkzeuge und Modelle, die für die Ausführung von Aufträgen des Käufers von uns angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung von anteiligen Kosten unser Eigentum. Der Käufer kann uns gegenüber in Bezug auf solche Einrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Rechtsschutz nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält. Sofern der Käufer für von uns anzufertigende oder zu beschaffende Werkzeuge und Modelle Zeichnungen einsendet oder Angaben macht, ist er für die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verantwortlich.
XI. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis innerhalb von maximal 6 Wochen nach Erhalt der Ware oder innerhalb von 8 Wochen nach Rechnungsdatum beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
XII. Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung internationaler kaufrechtlicher Vorschriften wird ausgeschlossen. Die für die Abwicklung von Geschäften benötigten Kundendaten können EDV-mäßig gespeichert werden, der Käufer wird hierüber in Kenntnis gesetzt.





























